Strafgesetzbuch
In unserem Strafgesetzbuch findest du alle Informationen zu Strafen in Los Santos. Unser Strafgesetzbuch umfasst eine Vielzahl von Paragraphen, die du nicht alle auswendig kennen musst. Behalte bei deinen Aktionen in Los Santos immer im Hinterkopf. Was für dich illegal ist, wird auch in Los Santos bestraft.
Allgemeiner Teil
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
1.) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
2.) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
3.) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
4.) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 3 Zeit und Ort der Tat
1.) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
2.) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 4 Personen und Sachbegriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.) Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe
oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.
2.) Amtsträger wer nach geltenden Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3.) Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.) rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
5.) Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
6.) Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung
§ 5 Verbrechen und Vergehen
1.) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen von 130 HE oder darüber bedroht sind.
2.) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.
§ 6 Grundlagen der Strafbarkeit
1.) Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handlen ausdrücklich mit Strafe bedroht.
2.) Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nicht gemildert werden.
§ 7 Versuch
1.) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zu Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
2.) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
3.) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat
§ 8 Täterschaft und Teilnahme
1.) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
2.) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
3.) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 9 Notwehr und Notstand
1.) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2.) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
3.) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 10 Rechtsfolgen der Tat
1.) Rechtsfolgen einer Tat können sein:
A) Hauptstrafen:
I.) Geldstrafe
II.) Freiheitsstrafen
B) Nebenstrafen:
I.) Fahrverbot
II.) Führungsaufsicht
III.) Entziehung der Fahrerlaubnis
IV.) Berufsverbot
V.) Unterbringung
2.) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 360 Hafteinheiten
3.) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist 150.000 Euro.
4.) Eine Geldstrafe kann auch verhangen werden, soweit Sie nicht im Gesetz festgehalten ist, jedoch für Tat und Schuldangemessen erachtet wird. 60 Hafteinheiten entsprechen einer Geldstrafe von 20.000 Euro.
5.) Bei Tätern, welche nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht auf freien Fuß gesetzt werden können, kann die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhangen werden. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht entweder bereits bei der Urteilssprechung angeordnet, im Urteil vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden. Der Täter bleibt bei verhangener Sicherheitsverwahrung dauerhaft oder für die ausgesprochene Zeit in einer Anstalt, dies dient der Sicherung der Bevölkerung.
§ 11 Tateinheit
1.) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
2.) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
3.) Geldstrafe kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
§ 12 Strafaussetzung zur Bewährung
1.) Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 120 Hafteinheiten setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung hat dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
§ 13 Strafantrag und Strafanzeige
1.) Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafantrag zu stellen.
2.) Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
3.) Ein Strafantrag, der zurückgenommen wurde, kann nicht erneut gestellt werden.
§ 14 Verjährungsfristen
1.) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
2.) Verbrechen nach § 46 (Mord) verjähren nicht
3.) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 4 Wochen.
Besonderer Teil
§ 15 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis 30 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 10.000 Euro bestraft.
§ 16 Landfriedensbruch
Wer sich an
1.) Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.) Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 60.000 Euro bestraft.
§ 17 Beleidigung
Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis 20 HE und/oder Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
§ 18 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 30.000 Euro und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 60.000 Euro bestraft.
§ 19 Sachbeschädigung
1.) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 20.000 Euro bestraft.
2.) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
3.) Der Versuch ist strafbar.
§ 20 Körperverletzung
1.) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 30.000 Euro bestraft.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 21 Gefährliche Körperverletzung
1.) Wer die Körperverletzung
a) durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
b) mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
c) mittels eines hinterlistigen Überfalls,
d) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
e) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von 120 bis 240 Hafteinheiten, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 60 bis zu 180 Hafteinheiten bestraft.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 22 Schwere Körperverletzung
1.) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
a) das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
b) ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
c) in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 150 bis zu 300 Hafteinheiten.
2.) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 180 Hafteinheiten.
3.) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 40 bis zu 160 Hafteinheiten, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 100 bis zu 240 Hafteinheiten zu erkennen.
§ 23 Körperverletzung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 180 Hafteinheiten.
§ 24 Beteiligung an einer Schlägerei
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu 160 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 60.000 Euro bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.
§ 25 Freiheitsberaubung
1.) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 40.000 Euro bestraft.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 26 Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 120 bis 180 Hafteinheiten zu bestrafen.
§ 27 Erpresserischer Menschenraub
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 160 bis 240 HE zu bestrafen.
§ 28 Bildung von bewaffneten Gruppierungen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Hafteinheiten bestraft.
§ 29 Erpressung
1.) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 30 Diebstahl
1.) Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 bis 120 HE und/oder Geldstrafe bis 40.000 Euro zu bestrafen.
2.) Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Manipulation beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 bis 120 HE und/oder Geldstrafe bis zu 40.000 zu bestrafen.
§ 31 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl
1.) Mit Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten bis zu 180 Hafteinheiten wird bestraft wer
a) einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
I.) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt
II.) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
b) als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
c) einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung
verborgen hält.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 32 Diebstahl geringwertiger Sachen
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§33 Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis 90 Hafteinheiten bestraft.
§ 34 Schwerer Raub
1.) Auf Freiheitsstrafe von 90 bis 180 Hafteinheiten ist zu erkennen, wenn
a) der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
I.) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
II.) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
III.) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
b) der täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
§ 35 Betrug
1.) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 50.000 Euro bestraft.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 36 Urkundenfälschung
1.) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 oder mit Geldstrafe bis zu 30.000 Euro bestraft.
2.) Der Versuch ist strafbar.
§ 37 Glücksspiel
1.) Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat
2.) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 40.000 Euro bestraft.
3.) Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.
4.) Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro bestraft
§ 38 Fahren ohne Fahrerlaubnis
1.) Mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis 5.000 Euro wird bestraft, wer
a) ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder
b) als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach diesem oder eines anderen Gesetzes verboten ist.
§ 39 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
1.) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht
hat oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft.
§ 40 Unterlassene Hilfeleistung
1.) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft.
2.) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.