Waffengesetz

Hier findest du unser IC Waffengesetz.

WICHTIG!

Nutzt du die IC Gesetze, während du auf der Insel unterwegs bist, Öffne immer dein Handy und sag den Leuten um dich herum Bescheid, dass du mal im Gesetzbuch nachschlagen musst.

Diese Regel gilt nur für die IC Gesetze. Die allgemeinen Serverregeln solltest du verinnerlicht haben und nur im aller größten Notfall auch IC öffnen.

§1 Grundsätze des Umgangs mit Waffen, Munition oder Waffenliste

§1.1 Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§1.2 Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 1 (Waffenliste) zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

§1.3 Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

§2 Vorraussetzung einer Erlaubnis

§2.1 Eine Erlaubnis setzt vorraus, dass der Antragsteller
A) das 18. Lebensjahr vollendet hat (§1 Abs. 1)
B) 
die erforderliche Zuverlässigkeit (§3) und persönliche Eignung (§4) besitzt
C) die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§6)
D) ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§7)

§2.2 Die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von sechs Wochen, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen.

§2.3 Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Wochen erneut zu überprüfen.

§3 Zuverlässigkeit

§3.1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

A) die rechtskräftig verurteilt worden sind
I. 
wegen eines Verbrechens oder
II. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 120 Hafteinheiten, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 8 Wochen noch nicht verstrichen sind,

B) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
I. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,          
II. 
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
III. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nichT berechtigt sind.

§3.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

A) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
B) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, zu einer Freiheitsstrafe über 120 Hafteinheiten verurteilt wurden.

§4 persönliche Eignung

§4.1 Die erforderliche persönliche Eignung besitzten Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
A) geschäftsunfähig sind,
B) 
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
C) auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

§5 Sachkunde

§5.1 Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer an einem Training vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

§6 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

§6.1 Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
A) 
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen
B) 
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

§7 Verordnungsermächtigungen

§7.1 Das Los Santos Police Department wird nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer Waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.

§7.2 Vor der Erteilung hat der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
A) 
Ein gültiges Führungszeugnis welches §3 nicht entgegensteht
B) 
Ein Amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches über die geistige und körperliche Eignung. (Kann entfallen sofern noch kein vom gericht beeideter Psychologe im Staat seinen Dienst versieht)

§8 Aufbewahrung und Führen von Waffen

§8.1 Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

§8.2 Wer Hieb, Stoß oder Stichwaffen bei sich führt, hat diese in einer auf dem Rücken befindlichen Tasche zu transportieren.

§8.3 Wer Schußwaffen bei sich führt, hat diese sichtbar in einem Waffenholster zu transportieren. Hierbei kann es sich um einen Oberkörper- oder Oberschenkelholster handeln.

§8.4 Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.

§9 Dienstwaffen

§9.1 Beamte des Los Santos Police Department, des FIBs sowie des U.S. – Marshall Service werden ermächtigt im Rahmen ihrer Berufsausübung, Waffen, insbesondere Dienstwaffen (Anlage 5) ohne die Waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining).

§9.2 Die Beamten sind verpflichtet eine Waffenrechtliche Erlaubnis (§2) einzuholen, wenn Waffen auch privat geführt werden sollen.

§10 Straf und Bußgeldvorschriften

§10.1 Strabar handelt und wird bestraft, mit Freiheitsstrafen von 30 bis zu 60 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 20.000 Euro wer
A) 
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand seztt oder damit Handel treibt, ohne die benötigte Erlaubnis zu haben
B) 
ohne Erlaubnis eine genehmigungspflichtige Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen

§10.2 Mit Freiheitsstrafe von 60 bis 120 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bis 40.000 Euro wird bestraft, wer eine Verbotene Waffe oder eine Dienstwaffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben

§10.3 Mit Freiheitsstrafe nicht unter 120 Hafteinheiten wird bestraft, wer durch die Nutzung einer Waffe, ohne rechtfertigenden Notstand, einen anderen Menschen an der Gesundheit schädigt.

§10.4 Der Versuch der Absätze 1 bis 3 ist strafbar

§10.5 Ordnungswidrig handelt wer,
A) eine Hieb, Stoß oder Stichwaffe bei sich führt ohne diese in einem erforderlichen Behälter oder einer erforderlichen Tasche bei sich führt.
B) Munition, welche in der Anlage 3 aufgeführt ist, ohne die benötigte Erlaubnis bei sich führt.
C) ohne rechtfertigenden Grund eine Waffe abfeuert oder nutzt.

§10.6 Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz können mit Geldbuße bis 50.000 Euro bestraft werden.

§11 Einziehung

§11.1 Ist eine Straftat nach diesem Gesetz begangen worden, so werden Gegenstände,
A) 
auf die sich diese Straftat bezieht oder
B) 
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.

§11.2 Ist eine sonstige Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

Anlage 1

Erlaubnispflichtige Waffen

Walther P99
Tazer
Schwere Pistole (Heavy Pistol)
Revolver

Anlage 2

Verbotene Waffen

Pistole .50 Cal
Mikro SMG
Schwere Schrotflinte
Sawed-off Schrotflinte
Kompakt Gewehr
Sweeper Shotgun
Alle sonstigen Waffen, welche nicht in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführt werden

Anlage 3

Munitionstypen

Munition Pistolenmunition
Gewehr Munition
SMG Munition
Schrot Munition
MG Munition

Anlage 4

verbotene Hieb, Stoß und Stichwaffen

Springmesser (Shrunk)

Anlage 5

Dienstwaffen

Tazer
Walther P99
Schwere Pistole
MP 5
Schrotflinte
Karabiner
Revolver

Anlage 6

Erweiterte Magazine
Schalldämpfer
Taschenlampe
Visier